Kandidieren und mitgestalten

Du möchtest für das Studierendenparlament kandidieren, dich einer bestehenden Liste anschließen oder gemeinsam mit anderen Studierenden einen eigenen Wahlvorschlag einreichen? Hier findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen. Falls dich darüberhinaus weitere Fragen habt, schreibt uns gerne eine E-mail an wahl@stupa.uni-kl.de. Wir freuen uns! 

Alle geltenden Termine findest du im Reiter „Fristen“.

Rechtlich verbindlich sind die Wahlordnung, die Wahlbekanntmachung und die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen.

Kandidatur und Wählbarkeit

Wer darf für das Studierendenparlament kandidieren?

Grundsätzlich können alle Studierenden kandidieren, die bei der Wahl zum Studierendenparlament wahlberechtigt sind. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Studierendenschaft.

Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlausschusses sowie des Wahlprüfungsausschusses dürfen nicht kandidieren.

Muss ich bereits Erfahrung in der Hochschulpolitik haben?

Nein. Für eine Kandidatur ist keine vorherige Tätigkeit in einer Hochschulgruppe, einer Fachschaft oder einem anderen Gremium erforderlich.

Entscheidend ist, dass du dich für die Interessen der Studierenden einsetzen und an der Arbeit des Studierendenparlaments mitwirken möchtest.

Muss ich Mitglied einer bestehenden Hochschulgruppe sein?

Nein. Du kannst dich einer bestehenden Liste anschließen oder gemeinsam mit anderen Studierenden einen neuen Zusammenschluss bilden und einen eigenen Wahlvorschlag einreichen.

Jeder Zusammenschluss von Studierenden darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

Kann ich auch allein kandidieren?

Nach der Wahlordnung werden Wahlvorschläge von Zusammenschlüssen von Studierenden aufgestellt. Eine Einzelkandidatur ist dennoch möglich, sofern dein Wahlvorschlag von mindestens 20 wahlberechtigten Studierenden unterstützt wird. Bei Fragen zum genauen Vorgehen kannst du dich vorab an die Wahlleitung wenden.

Unabhängig von der Zahl der Kandidierenden müssen alle formalen Voraussetzungen des Wahlvorschlags erfüllt sein.

Kann ich auf mehreren Listen gleichzeitig kandidieren?

Nein. Jede kandidierende Person darf bei derselben Wahl nur auf einem Wahlvorschlag aufgeführt sein.

Mit der Kandidatur muss bestätigt werden, dass keine weitere Kandidatur auf einem anderen Wahlvorschlag besteht.

Kann ich trotz meiner Kandidatur selbst wählen?

Ja. Kandidierende bleiben wahlberechtigt und können ihre Stimme im Wahllokal oder per Briefwahl abgeben.

Informationen zur Briefwahl findest du im Bereich „Briefwahl“. Die dazugehörigen Termine stehen im Reiter „Fristen“.

Liste und Wahlvorschlag

Was ist ein Wahlvorschlag?

Ein Wahlvorschlag enthält die Personen, die gemeinsam zur Wahl antreten.

Er enthält unter anderem:

  • die Bezeichnung der Liste oder des Zusammenschlusses,
  • die Namen der kandidierenden Personen,
  • deren Fachbereiche,
  • deren Anschriften und E-Mail-Adressen,
  • die Reihenfolge der Kandidierenden,
  • eine Vertrauensperson und deren Stellvertretung.

Verwendet für die Einreichung die vom Wahlausschuss bereitgestellten Formulare.

Wie gründe ich eine eigene Liste?
  1. Legt einen Namen für eure Liste fest.
  2. Bestimmt, wer kandidieren möchte.
  3. Legt die Reihenfolge der Kandidierenden fest.
  4. Benennt eine Vertrauensperson und eine Stellvertretung.
  5. Füllt die erforderlichen Formulare aus.
  6. Sammelt die notwendigen Unterstützungsunterschriften.
  7. Reicht den vollständigen Wahlvorschlag ein.

Die Formulare findest du im Bereich „Kandidatur und Wahlvorschläge“. Alle maßgeblichen Termine stehen im Reiter „Fristen“.

Wie viele Personen dürfen auf einer Liste kandidieren?

Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele kandidierende Personen enthalten, wie Sitze im Studierendenparlament zu vergeben sind.

Die genaue Zahl der zu wählenden Mitglieder wird in der Wahlbekanntmachung genannt.

Kann eine Person mehrfach auf einer Liste aufgeführt werden?

Ja. Eine kandidierende Person darf innerhalb desselben Wahlvorschlags bis zu dreimal aufgeführt werden.

Dreifach aufgeführte Personen stehen vor doppelt aufgeführten Personen. Doppelt aufgeführte Personen stehen vor den nur einmal aufgeführten Personen.

Die Mehrfachbenennung wirkt sich bei einer Listenstimme auf die Verteilung der Stimmen aus.

Welche Angaben werden von den Kandidierenden benötigt?
  • Nachname und Vorname,
  • Fachbereich,
  • Anschrift,
  • E-Mail-Adresse,
  • Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag,
  • Erklärung, dass keine Kandidatur auf einem anderen Wahlvorschlag besteht.

Alle Angaben müssen vollständig und eindeutig sein.

Was ist eine Zustimmungserklärung?

Mit der Zustimmungserklärung bestätigst du schriftlich, dass du mit deiner Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden bist.

Ohne eine gültige Zustimmungserklärung kann deine Kandidatur nicht zugelassen werden.

Kann die Reihenfolge der Kandidierenden später geändert werden?

Die Reihenfolge sollte vor der Einreichung abschließend abgestimmt werden.

Nach dem Ende der Einreichungsfrist sind Änderungen nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Nach der Entscheidung über die Zulassung sind keine Änderungen mehr zulässig.

Unterstützungsunterschriften

Wie viele Unterstützungsunterschriften werden benötigt?

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 20 wahlberechtigten Studierenden eigenhändig unterschrieben werden.

Es empfiehlt sich, zusätzliche Unterschriften zu sammeln. Damit lässt sich vermeiden, dass die erforderliche Mindestzahl wegen einzelner ungültiger Unterschriften unterschritten wird.

Wer darf einen Wahlvorschlag unterstützen?

Alle wahlberechtigten Studierenden dürfen einen Wahlvorschlag unterstützen.

Darf ich mehrere Wahlvorschläge unterschreiben?

Nein. Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.

Werden mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, sind die betreffenden Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

Können Unterstützungsunterschriften digital gesammelt werden?

Nein. Die Wahlordnung verlangt eigenhändige Unterschriften.

Eine digitale Namensliste, eine eingescannte Unterschrift oder eine Zustimmung per E-Mail genügt grundsätzlich nicht. Verwendet die bereitgestellten Formulare und reicht die Originalunterlagen ein.

Vertrauensperson und Einreichung

Was macht die Vertrauensperson?

Die Vertrauensperson ist die zentrale Ansprechperson der Liste gegenüber der Wahlleitung.

Sie kann Erklärungen für den Wahlvorschlag abgeben und wird informiert, wenn Unterlagen fehlen oder Mängel festgestellt werden. Zusätzlich kann eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden.

Müssen die Vertrauensperson und ihre Stellvertretung selbst kandidieren?

Die Vertrauensperson und ihre Stellvertretung sollen möglichst selbst kandidieren oder den Wahlvorschlag durch ihre Unterstützungsunterschrift mittragen.

Eine ausdrückliche Benennung wird empfohlen, damit die Zuständigkeiten eindeutig sind.

Wo finde ich die erforderlichen Formulare?

Die erforderlichen Unterlagen findest du im Bereich „Kandidatur und Wahlvorschläge“.

Dazu gehören insbesondere:

  • das Formular für den Wahlvorschlag,
  • die Zustimmungserklärung,
  • die Erklärung zur weiteren Kandidatur,
  • die Liste für Unterstützungsunterschriften.
Wo und wie muss der Wahlvorschlag eingereicht werden?

Der Wahlvorschlag muss schriftlich bei der Wahlleitung eingereicht werden.

Die genaue Abgabestelle und weitere Hinweise findest du im Bereich „Kandidatur und Wahlvorschläge“. Die geltenden Termine stehen im Reiter „Fristen“.

Kann der Wahlvorschlag per E-Mail eingereicht werden?

Eine einfache Übersendung per E-Mail genügt grundsätzlich nicht.

Der Wahlvorschlag enthält eigenhändige Unterstützungsunterschriften und unterschriebene Erklärungen. Die vollständigen Originalunterlagen müssen nach den Vorgaben der Wahlleitung eingereicht werden.

Sollten wir mit der Einreichung bis zum letzten Tag warten?

Nein. Reicht euren Wahlvorschlag möglichst frühzeitig ein.

So bleibt mehr Zeit, um behebbare Fehler oder fehlende Angaben zu korrigieren. Die geltende Einreichungsfrist findest du im Reiter „Fristen“.

Prüfung, Zulassung und Rücknahme

Was passiert, wenn Unterlagen fehlen oder Fehler enthalten?

Die Wahlleitung prüft die Wahlvorschläge auf ihre formale Richtigkeit. Bei behebbaren Mängeln wird die Vertrauensperson informiert.

Problematisch sind insbesondere:

  • eine verspätete oder nicht formgerechte Einreichung,
  • zu wenige gültige Unterstützungsunterschriften,
  • eine fehlende Bezeichnung des Wahlvorschlags,
  • fehlende Zustimmungserklärungen,
  • nicht eindeutig bestimmbare kandidierende Personen,
  • Kandidaturen auf mehreren Wahlvorschlägen.
Wann erfahre ich, ob mein Wahlvorschlag zugelassen wurde?

Der Wahlausschuss entscheidet in einer öffentlichen Sitzung über die Gültigkeit und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge.

Die Vertrauenspersonen und betroffenen Kandidierenden werden über die Entscheidung informiert. Den maßgeblichen Termin findest du im Reiter „Fristen“.

Was wird nach der Zulassung veröffentlicht?
  • die Listennummer,
  • die Bezeichnung oder das Kennwort der Liste,
  • die Nachnamen und Vornamen der Kandidierenden,
  • die Fachbereiche der Kandidierenden.

Anschriften und E-Mail-Adressen werden nicht in die öffentliche Bekanntmachung aufgenommen.

Kann ich meine Kandidatur zurückziehen?

Die Zustimmung zur Kandidatur kann nur schriftlich gegenüber der Wahlleitung zurückgenommen werden.

Eine Rücknahme ist nur innerhalb der dafür geltenden Frist möglich und kann anschließend nicht widerrufen werden. Die maßgeblichen Angaben findest du im Reiter „Fristen“.

Kann ein vollständiger Wahlvorschlag zurückgenommen werden?

Ein eingereichter Wahlvorschlag kann grundsätzlich nur vor seiner Zulassung zurückgenommen werden.

Dafür ist eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung erforderlich.

Wahlverfahren

Was bedeutet Verhältniswahl?

Bei einer Verhältniswahl treten mehrere Listen gegeneinander an.

Die Wählenden können:

  • eine Liste als Ganzes wählen,
  • einzelnen Kandidierenden Stimmen geben,
  • einer Person bis zu drei Stimmen geben,
  • Stimmen auf Kandidierende verschiedener Listen verteilen.
Was bedeutet Mehrheitswahl?

Eine Mehrheitswahl findet statt, wenn höchstens ein Wahlvorschlag zugelassen wurde oder insgesamt nicht mehr Personen kandidieren, als Sitze zu vergeben sind.

Dabei können auch andere wählbare Studierende handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragen werden.

Das Kumulieren, also die Vergabe mehrerer Stimmen an dieselbe Person, ist bei der Mehrheitswahl nicht vorgesehen.

Wie wird die Reihenfolge der Listen festgelegt?

Bereits im Studierendenparlament vertretene Listen werden zunächst nach ihrem Ergebnis bei der vorherigen Wahl eingeordnet.

Weitere Wahlvorschläge werden alphabetisch nach ihrem Kennwort sortiert. Die endgültige Reihenfolge wird nach der Zulassung öffentlich bekannt gemacht.

Wahlwerbung

Dürfen wir für unsere Liste Wahlwerbung machen?

Ja. Möglich sind beispielsweise:

  • Plakate und Flyer,
  • soziale Medien,
  • Informationsstände,
  • Veranstaltungen,
  • persönliche Gespräche.

Dabei sind die Vorgaben der Universität und die Regeln zur Nutzung von Räumen und Werbeflächen zu beachten.

Wo ist Wahlwerbung verboten?

Während der Wahlhandlung ist Wahlwerbung im Gebäude des Wahllokals, am Gebäude und unmittelbar vor dessen Zugang verboten.

Das Verbot umfasst jede Beeinflussung durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie das Sammeln von Unterschriften.

Fristen und Kontakt

Wo finde ich alle wichtigen Termine?

Alle maßgeblichen Termine zur Kandidatur, Einreichung, Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge findest du im Reiter „Fristen“.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Bei Fragen zur Kandidatur oder zu den erforderlichen Unterlagen kannst du dich an den Wahlausschuss wenden.

Wahlausschuss des Studierendenparlaments
E-Mail: wahl@stupa.uni-kl.de

Bei Fragen zu einem bereits vorbereiteten Wahlvorschlag sollte sich möglichst die Vertrauensperson an die Wahlleitung wenden.